Für alle Lieferungen und Leistungen der Itron Technology GmbH, Am Bruxbaum 6, 41748 Viersen (im folgenden „Itron“), gelten die nachstehenden AGB. Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von Itron bestätigt wurden.
Der Kunde ist an seinen Vertragsantrag drei Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist bestätigt, die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt oder mit der Ausführung der Leistung bzw. der Lieferung (Teillieferung) begonnen wurde. Sollte Itron nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht mehr verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann Itron entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware anbieten oder vom Vertrag zurücktreten.
(1) Auskünfte über Preise und Lieferzeiten sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern Lieferfristen angemessen. Itron ist berechtigt, bei nachträglicher Einführung oder Erhöhung auf der Ware lastender Abgaben, Steuern oder sonstiger Lasten, den vereinbarten Kaufpreis anzupassen.
(2) Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, Proforma- oder Endabrechnung. Zahlungen werden mit der ältesten fälligen Schuld verrechnet. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig.
(3) Ein Versand der Ware erfolgt stets im Auftrag des Kunden durch einen Transporteur nach Wahl von Itron, sofern der Kunde die Ware nicht selbst abholt bzw. abholen läßt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über nach Mitteilung, dass die Ware zur Abholung bereit steht oder für den Fall, dass Itron die Ware versendet, sobald die Ware dem Transporteur (Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt) übergeben wurde. Gerät der Käufer mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir berechtigt, die Ware auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder einem Dritten einzulagern und ihm die Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des auf die nicht abgenommenen Mengen entfallenden Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung zu berechnen. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Ware verweigert oder erklärt diese nicht abnehmen zu wollen, kann Itron die Erfüllung des Vertrages verweigern und pauschal 25 % des Kaufpreises, alternativ Ersatz des effektiv entstandenen Schadens, verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Itron. Gegenüber Unternehmern bleibt das Eigentum solange vorbehalten, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, auch dann wenn die Ware nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Itron wird zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freigeben, wenn diese die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt Itron Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir jederzeit zur Rücknahme der Ware berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Gegenstände durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wir dies ausdrücklich erklären.
(1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Im Verkehr mit Unternehmern besteht für gebrauchte Sachen keine Gewährleistung, bei neuen Sachen hat Itron bei Nacherfüllung die Wahl zwischen der Beseitigung eines Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache, wobei die Ansprüche des Unternehmers wegen Mängeln der Ware in einem Jahr verjähren. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung hat der Käufer uns unverzüglich nach Empfang, andere Mängel unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB bleiben hiervon unberührt, hiermit im Zusammenhang stehende Mitteilungen müßen binnen zwei Wochen ab Liefereingang erfolgen.
(2) Die Abwicklung von Reklamationen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern erfolgt nach den „Bedingungen für die Abwicklung von Reklamationen“.
(3) Für Mängel, die auf unsachgemäße Handhabung oder Lagerung der Ware, ungewöhnliche Abnutzung oder Eingriffe durch Dritte nicht vom Lieferer autorisierte Personen zurück zuführen sind, wird nicht gehaftet. Das gleiche gilt für Mängel, die auf natürlichen Verschleiß, unsachgemäße Bedienung, unzureichende Wartung, Einflusse von Fremdgeräten und Fremdsoftware zurück zuführen sind.
(4) In allen Fällen, in denen Itron im Verkehr mit Unternehmern aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haftet Itron nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neuss, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wobei Itron auch berechtigt ist, am Sitz des Kunden zu klagen.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.